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L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Beim Flächenwidmungsplan handelt es sich um eine Verordnung (Hinweis E vom 26. Jänner 2006, 2002/06/0107). Gemäß § 12 Abs. 3 Bgld RPG 1969 besteht der Flächenwidmungsplan aus dem Wortlaut der Verordnung und der graphischen Darstellung. Neben dem Wortlaut der Verordnung hat daher auch die graphische Darstellung des Flächenwidmungsplanes Verordnungs- und damit Normqualität und ist rechtsverbindlich (siehe auch den letzten Satz des § 12 Bgld RPG 1969, in welchem ausdrücklich angeordnet ist, dass (nur) dem Flächenwidmungsplan beigefügte schriftliche Erläuterungen keine Rechtsverbindlichkeit haben).Beim Flächenwidmungsplan handelt es sich um eine Verordnung (Hinweis E vom 26. Jänner 2006, 2002/06/0107). Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Bgld RPG 1969 besteht der Flächenwidmungsplan aus dem Wortlaut der Verordnung und der graphischen Darstellung. Neben dem Wortlaut der Verordnung hat daher auch die graphische Darstellung des Flächenwidmungsplanes Verordnungs- und damit Normqualität und ist rechtsverbindlich (siehe auch den letzten Satz des Paragraph 12, Bgld RPG 1969, in welchem ausdrücklich angeordnet ist, dass (nur) dem Flächenwidmungsplan beigefügte schriftliche Erläuterungen keine Rechtsverbindlichkeit haben).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014060034.L01Im RIS seit
19.12.2016Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017