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L85006 Straßen SteiermarkNorm
ABGB §1460;Rechtssatz
Der Umstand, dass der gegenständliche Weg teilweise über private Grundstücke verläuft, steht seiner Qualifikation als öffentlicher Weg nicht entgegen. Hinsichtlich der Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges nach § 2 Stmk LStVwG 1964 kommt es auch nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Ersitzung im Sinne des bürgerlichen Rechts vorliegen (Hinweis E vom 21. Juni 1990, 88/06/0162).Der Umstand, dass der gegenständliche Weg teilweise über private Grundstücke verläuft, steht seiner Qualifikation als öffentlicher Weg nicht entgegen. Hinsichtlich der Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges nach Paragraph 2, Stmk LStVwG 1964 kommt es auch nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Ersitzung im Sinne des bürgerlichen Rechts vorliegen (Hinweis E vom 21. Juni 1990, 88/06/0162).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014060010.L01Im RIS seit
01.02.2017Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017