RS Vwgh 2016/11/2 Ra 2014/06/0010

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Veröffentlicht am 02.11.2016
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L85006 Straßen Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1460;
LStVwG Stmk 1964 §2 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §2;
LStVwG Stmk 1964 §5;
LStVwG Stmk 1964 §56 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass der gegenständliche Weg teilweise über private Grundstücke verläuft, steht seiner Qualifikation als öffentlicher Weg nicht entgegen. Hinsichtlich der Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges nach § 2 Stmk LStVwG 1964 kommt es auch nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Ersitzung im Sinne des bürgerlichen Rechts vorliegen (Hinweis E vom 21. Juni 1990, 88/06/0162).Der Umstand, dass der gegenständliche Weg teilweise über private Grundstücke verläuft, steht seiner Qualifikation als öffentlicher Weg nicht entgegen. Hinsichtlich der Feststellung der Öffentlichkeit eines Weges nach Paragraph 2, Stmk LStVwG 1964 kommt es auch nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Ersitzung im Sinne des bürgerlichen Rechts vorliegen (Hinweis E vom 21. Juni 1990, 88/06/0162).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014060010.L01

Im RIS seit

01.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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