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L82000 BauordnungNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der VwGH hat das Vorliegen besonderer Umstände, die eine über das übliche Maß hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, bejaht, wenn Stellplätze in einer Tiefgarage geplant sind, welche mit besonderen Lüftungen bzw. Schallverhältnissen verbunden ist (Hinweis E vom 5. Oktober 2016, Ro 2014/06/0044). Im Hinblick auf die geplanten Stellplätze in einer Tiefgarage ist demnach im Beschwerdefall das Vorliegen besonderer Umstände zu bejahen. Es wäre somit erforderlich gewesen, durch Einholung von Sachverständigengutachten die Immissionsbelastung an der jeweiligen Grundgrenze des Beschwerdeführers festzustellen und deren Auswirkungen auf den menschlichen Organismus zu beurteilen. Das von der Behörde eingeholte Amtssachverständigengutachten erweist sich schon deswegen als nicht zureichend, weil darin eine inhaltliche Auseinandersetzung über einen unzutreffenden Gutachtensauftrag erfolgt ist, nämlich der Erstattung einer Stellungnahme, ob durch die drei zusätzlichen Stellplätze die Wohnqualität des betreffenden Gebietes, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigung oder Erschütterung und dessen Charakter als Wohngebiet wesentlich beeinträchtigt werden könnte. Eine Beurteilung der jeweiligen Immissionsbelastung hat aber jedenfalls hinsichtlich sämtlicher geplanter Stellplätze zu erfolgen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013060206.X06Im RIS seit
30.11.2016Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017