RS Vwgh 2016/11/2 2013/06/0206

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Veröffentlicht am 02.11.2016
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO Tir 2011 §26 Abs3 lita;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der VwGH hat das Vorliegen besonderer Umstände, die eine über das übliche Maß hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, bejaht, wenn Stellplätze in einer Tiefgarage geplant sind, welche mit besonderen Lüftungen bzw. Schallverhältnissen verbunden ist (Hinweis E vom 5. Oktober 2016, Ro 2014/06/0044). Im Hinblick auf die geplanten Stellplätze in einer Tiefgarage ist demnach im Beschwerdefall das Vorliegen besonderer Umstände zu bejahen. Es wäre somit erforderlich gewesen, durch Einholung von Sachverständigengutachten die Immissionsbelastung an der jeweiligen Grundgrenze des Beschwerdeführers festzustellen und deren Auswirkungen auf den menschlichen Organismus zu beurteilen. Das von der Behörde eingeholte Amtssachverständigengutachten erweist sich schon deswegen als nicht zureichend, weil darin eine inhaltliche Auseinandersetzung über einen unzutreffenden Gutachtensauftrag erfolgt ist, nämlich der Erstattung einer Stellungnahme, ob durch die drei zusätzlichen Stellplätze die Wohnqualität des betreffenden Gebietes, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigung oder Erschütterung und dessen Charakter als Wohngebiet wesentlich beeinträchtigt werden könnte. Eine Beurteilung der jeweiligen Immissionsbelastung hat aber jedenfalls hinsichtlich sämtlicher geplanter Stellplätze zu erfolgen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013060206.X06

Im RIS seit

30.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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