RS Vwgh 2016/11/2 2013/06/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.11.2016
beobachten
merken

Index

L85008 Straßen Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

LStG Vlbg 1969 §43;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0157 E 10. Oktober 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Die innere Rechtfertigung des in der Enteignung liegenden Eingriffes in das grundsätzlich als unverletzlich geschützte Eigentum liegt darin, daß die Erfüllung bestimmter, dem allgemeinen Besten - dem öffentlichen Interesse, dem öffentlichen Wohl - dienender und als solche gesetzlich festgelegter Aufgaben nur unter der Voraussetzung möglich ist, daß eine Sache dem Eigentümer entzogen und auf die öffentliche Hand übertragen wird. Das Institut der Enteignung führt zwangsläufig zu einer Vermögensverschiebung, diese ist jedoch nicht der Zweck der Enteignung; die Enteignung hat von ihrer Anlage her nicht die Beschaffung von Vermögenswerten durch die öffentliche Hand zum Gegenstand (Hinweis E VfGH 3.12.1980, B 206/75, VfSlg 8981/1980).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013060106.X03

Im RIS seit

21.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten