RS Vwgh 2016/11/4 2013/05/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2016
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/05/0118 2013/05/0120 2013/05/0119

Rechtssatz

Ein baupolizeilicher Auftrag muss so bestimmt sein, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll, und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind. Hiebei genügt es, dass dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann (Hinweis E vom 13. November 2012, 2009/05/0203, mwN).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013050117.X03

Im RIS seit

07.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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