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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §28 Abs1;Rechtssatz
§ 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 ist nicht anwendbar, wenn keine "Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren" vorliegt, sondern das Asylverfahren bereits von der Verwaltungsbehörde (gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005) zugelassen wurde. Damit kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht (§ 28 Abs. 3 VwGVG 2014), wozu es auch entsprechender Feststellungen des BVwG bedurft hätte. Liegen solche gravierenden Ermittlungslücken nicht vor, ist das Verfahren vom BVwG selbst durchzuführen (zur Rechtsberatung vor dem BVwG vgl. § 52 BFA-VG 2014 sowie VwGH vom 3. Mai 2016, Ro 2016/18/0001).Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 ist nicht anwendbar, wenn keine "Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren" vorliegt, sondern das Asylverfahren bereits von der Verwaltungsbehörde (gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005) zugelassen wurde. Damit kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014), wozu es auch entsprechender Feststellungen des BVwG bedurft hätte. Liegen solche gravierenden Ermittlungslücken nicht vor, ist das Verfahren vom BVwG selbst durchzuführen (zur Rechtsberatung vor dem BVwG vergleiche Paragraph 52, BFA-VG 2014 sowie VwGH vom 3. Mai 2016, Ro 2016/18/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180202.L01Im RIS seit
14.12.2016Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017