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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Bei der nach § 45 Abs. 6a KFG 1967 zu treffenden Ermessensentscheidung handelt es sich um das Ergebnis einer Gesamtabwägung unterschiedlicher, allenfalls gegenläufiger Faktoren, das damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (Hinweis Beschlüsse vom 17. Oktober 2016, Ro 2015/03/0035, und vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, je mwN).Bei der nach Paragraph 45, Absatz 6 a, KFG 1967 zu treffenden Ermessensentscheidung handelt es sich um das Ergebnis einer Gesamtabwägung unterschiedlicher, allenfalls gegenläufiger Faktoren, das damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (Hinweis Beschlüsse vom 17. Oktober 2016, Ro 2015/03/0035, und vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, je mwN).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110144.L04Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
30.12.2016