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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §45 Abs6;Rechtssatz
Überlässt der Bewilligungsinhaber die Verwendung von Probefahrtkennzeichen anderen, hat er die nach den Umständen gebotenen Anordnungen zu treffen, um sicherzustellen, dass ein Missbrauch unterbleibt und jede Fahrt auch tatsächlich registriert wird, und die Einhaltung seiner Anordnungen auch in geeigneter Weise zu überwachen. Kommt es dennoch zu Verstößen gegen die Vorschriften des § 45 KFG 1967, liegt es am Bewilligungsinhaber, konkret darzutun, dass er den besagten Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist und ihn daher kein Verschulden trifft (Hinweis Erkenntnisse vom 26. Februar 2015, 2012/11/0243, und vom 26. November 2002, 2002/11/0194).Überlässt der Bewilligungsinhaber die Verwendung von Probefahrtkennzeichen anderen, hat er die nach den Umständen gebotenen Anordnungen zu treffen, um sicherzustellen, dass ein Missbrauch unterbleibt und jede Fahrt auch tatsächlich registriert wird, und die Einhaltung seiner Anordnungen auch in geeigneter Weise zu überwachen. Kommt es dennoch zu Verstößen gegen die Vorschriften des Paragraph 45, KFG 1967, liegt es am Bewilligungsinhaber, konkret darzutun, dass er den besagten Verpflichtungen ausreichend nachgekommen ist und ihn daher kein Verschulden trifft (Hinweis Erkenntnisse vom 26. Februar 2015, 2012/11/0243, und vom 26. November 2002, 2002/11/0194).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110144.L01Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
30.12.2016