RS Vwgh 2016/11/8 Ra 2016/09/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39a impl;
AVG §63 Abs4;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §7 Abs2;
VwRallg;
  1. AVG § 39a heute
  2. AVG § 39a gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 39a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 39a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 39a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Musste das VwG keine Anhaltspunkte für Verständigungs- oder Verständnisprobleme erkennen und demnach keine weiteren Ermittlungen in dieser Richtung anstellen, so durfte es davon ausgehen, dass feststeht, dass der Rw im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichts der deutschen Sprache hinlänglich mächtig gewesen ist, um sich der Tragweite des Verzichts bewusst zu sein und ein relevanter Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. E 30. März 2010, 2006/19/0934). Diese Judikatur ist auf Grund der vergleichbaren Tragweite der Erklärung auch für den Verzicht auf eine Beschwerde maßgeblich (vgl. E 27. April 2016, Ra 2015/10/0111).Musste das VwG keine Anhaltspunkte für Verständigungs- oder Verständnisprobleme erkennen und demnach keine weiteren Ermittlungen in dieser Richtung anstellen, so durfte es davon ausgehen, dass feststeht, dass der Rw im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichts der deutschen Sprache hinlänglich mächtig gewesen ist, um sich der Tragweite des Verzichts bewusst zu sein und ein relevanter Willensmangel ausgeschlossen werden kann vergleiche E 30. März 2010, 2006/19/0934). Diese Judikatur ist auf Grund der vergleichbaren Tragweite der Erklärung auch für den Verzicht auf eine Beschwerde maßgeblich vergleiche E 27. April 2016, Ra 2015/10/0111).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090098.L04

Im RIS seit

20.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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