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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39a impl;Rechtssatz
Musste das VwG keine Anhaltspunkte für Verständigungs- oder Verständnisprobleme erkennen und demnach keine weiteren Ermittlungen in dieser Richtung anstellen, so durfte es davon ausgehen, dass feststeht, dass der Rw im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichts der deutschen Sprache hinlänglich mächtig gewesen ist, um sich der Tragweite des Verzichts bewusst zu sein und ein relevanter Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. E 30. März 2010, 2006/19/0934). Diese Judikatur ist auf Grund der vergleichbaren Tragweite der Erklärung auch für den Verzicht auf eine Beschwerde maßgeblich (vgl. E 27. April 2016, Ra 2015/10/0111).Musste das VwG keine Anhaltspunkte für Verständigungs- oder Verständnisprobleme erkennen und demnach keine weiteren Ermittlungen in dieser Richtung anstellen, so durfte es davon ausgehen, dass feststeht, dass der Rw im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichts der deutschen Sprache hinlänglich mächtig gewesen ist, um sich der Tragweite des Verzichts bewusst zu sein und ein relevanter Willensmangel ausgeschlossen werden kann vergleiche E 30. März 2010, 2006/19/0934). Diese Judikatur ist auf Grund der vergleichbaren Tragweite der Erklärung auch für den Verzicht auf eine Beschwerde maßgeblich vergleiche E 27. April 2016, Ra 2015/10/0111).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090098.L04Im RIS seit
20.12.2016Zuletzt aktualisiert am
21.12.2016