Index
L20105 Personalüberlassung Personalzuweisung SalzburgNorm
AÜG §4 Abs1;Rechtssatz
Die Regelung des § 2 Slbg LBediensteten-ZuweisungsG 2004 ist offenbar den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben nach Art. 21 Abs. 3 zweiter Satz B-VG, wonach die "Diensthoheit" gegenüber den Bediensteten der Länder von deren obersten Organen ausgeübt wird, geschuldet (vgl. insbesondere die Ausführungen in der Regierungsvorlage 102, BlgLT, 12. GP, wonach "ausdrücklich klargestellt werden (soll), dass durch die Zuweisung von Landesbediensteten zur Betriebsgesellschaft dieDie Regelung des Paragraph 2, Slbg LBediensteten-ZuweisungsG 2004 ist offenbar den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben nach Artikel 21, Absatz 3, zweiter Satz B-VG, wonach die "Diensthoheit" gegenüber den Bediensteten der Länder von deren obersten Organen ausgeübt wird, geschuldet vergleiche insbesondere die Ausführungen in der Regierungsvorlage 102, BlgLT, 12. GP, wonach "ausdrücklich klargestellt werden (soll), dass durch die Zuweisung von Landesbediensteten zur Betriebsgesellschaft die
verfassungsgesetzlich normierte Diensthoheit ... nicht verletzt
wird"). Sie ändern aber - auch vor dem Hintergrund der Maßgeblichkeit des "wahren wirtschaftlichen Gehalts" und nicht der "äußeren Erscheinungsform" des Sachverhalts nach § 4 Abs. 1 AÜG sowie der nach Art. 21 Abs. 2 B-VG eingeschränkten Kompetenz der Länder in Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes (vgl. die Materialien (588 BlgNR 23. GP) zu § 11a KA-AZG 1997) - nichts am Vorliegen einer Überlassung iSd § 11a KA-AZG 1997 und damit an der dadurch auf den Beschäftiger verlagerten verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers des Unternehmens, dem die Bediensteten zur Arbeitsleistung überlassen wurden; dieser wurde insoweit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Beschäftigers und nicht als Organ einer Gebietskörperschaft iSd § 12 Abs. 2 KA-AZG 1997 tätig.wird"). Sie ändern aber - auch vor dem Hintergrund der Maßgeblichkeit des "wahren wirtschaftlichen Gehalts" und nicht der "äußeren Erscheinungsform" des Sachverhalts nach Paragraph 4, Absatz eins, AÜG sowie der nach Artikel 21, Absatz 2, B-VG eingeschränkten Kompetenz der Länder in Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes vergleiche die Materialien (588 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 11 a, KA-AZG 1997) - nichts am Vorliegen einer Überlassung iSd Paragraph 11 a, KA-AZG 1997 und damit an der dadurch auf den Beschäftiger verlagerten verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers des Unternehmens, dem die Bediensteten zur Arbeitsleistung überlassen wurden; dieser wurde insoweit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Beschäftigers und nicht als Organ einer Gebietskörperschaft iSd Paragraph 12, Absatz 2, KA-AZG 1997 tätig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014110096.J05Im RIS seit
29.11.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018