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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §91Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/11/0001 E 09.11.2016Rechtssatz
Veräußerungsgewinne gehören zu der Einkunftsart, der die betriebliche Tätigkeit zugehörte, aus der auch die laufenden Gewinne erzielt wurden; sie sind insofern gleich zu behandeln wie die laufenden Gewinne. Dass die UmlagenO der Ärztekammer für Wien bzw. das ÄrzteG 1998 eine andere Sichtweise erforderten, vermag der VwGH nicht zu erkennen: Weder die UmlagenO noch das ÄrzteG 1998 begrenzen die Einbeziehung von (anteiligen) Gewinnen auf laufende Gewinne; vielmehr normiert § 1 Abs. 2 der UmlagenO ausdrücklich, dass als Bemessungsgrundlage "das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit" heranzuziehen ist; entgegen der Auffassung des Revisionswerbers erfasst die UmlagenO damit auch Veräußerungsgewinne iSd § 24 EStG 1988.Veräußerungsgewinne gehören zu der Einkunftsart, der die betriebliche Tätigkeit zugehörte, aus der auch die laufenden Gewinne erzielt wurden; sie sind insofern gleich zu behandeln wie die laufenden Gewinne. Dass die UmlagenO der Ärztekammer für Wien bzw. das ÄrzteG 1998 eine andere Sichtweise erforderten, vermag der VwGH nicht zu erkennen: Weder die UmlagenO noch das ÄrzteG 1998 begrenzen die Einbeziehung von (anteiligen) Gewinnen auf laufende Gewinne; vielmehr normiert Paragraph eins, Absatz 2, der UmlagenO ausdrücklich, dass als Bemessungsgrundlage "das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit" heranzuziehen ist; entgegen der Auffassung des Revisionswerbers erfasst die UmlagenO damit auch Veräußerungsgewinne iSd Paragraph 24, EStG 1988.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014110092.J09Im RIS seit
27.09.2019Zuletzt aktualisiert am
27.09.2019