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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §24Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/11/0001 E 09.11.2016Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/14/0025 E 25. September 2001 RS 1Stammrechtssatz
Zweck des Veräußerungstatbestandes des § 24 EStG ist die abschließende Besteuerung bei Beendigung der Zurechnung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles an eine bestimmte Person. § 24 EStG soll sicherstellen, dass bei Beendigung der Betätigung das gesamte, während der Dauer der Betätigung erzielte Ergebnis besteuert wird, insbesondere soll damit die Besteuerung der stillen Reserven gewährleistet werden (Hinweis E 9. Oktober 1991, 89/13/0098).Zweck des Veräußerungstatbestandes des Paragraph 24, EStG ist die abschließende Besteuerung bei Beendigung der Zurechnung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles an eine bestimmte Person. Paragraph 24, EStG soll sicherstellen, dass bei Beendigung der Betätigung das gesamte, während der Dauer der Betätigung erzielte Ergebnis besteuert wird, insbesondere soll damit die Besteuerung der stillen Reserven gewährleistet werden (Hinweis E 9. Oktober 1991, 89/13/0098).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014110092.J08Im RIS seit
27.09.2019Zuletzt aktualisiert am
27.09.2019