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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §91Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/11/0001 E 09.11.2016Rechtssatz
Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns entspricht insofern dem System der Einkommenssteuer, als die Veräußerung des Betriebs als letzte betriebliche Handlung zu werten ist und damit auch dieses Ergebnis steuerlich noch Berücksichtigung findet. § 24 EStG 1988 schafft also mit dem "Veräußerungsgewinn" keinen neuen Grundtatbestand und keine Erweiterung des vom allgemeinen Gewinnbegriff geprägten Steuergegenstands, grenzt aber den laufenden Gewinn vom Veräußerungsgewinn ab und normiert bestimmte Begünstigungen.Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns entspricht insofern dem System der Einkommenssteuer, als die Veräußerung des Betriebs als letzte betriebliche Handlung zu werten ist und damit auch dieses Ergebnis steuerlich noch Berücksichtigung findet. Paragraph 24, EStG 1988 schafft also mit dem "Veräußerungsgewinn" keinen neuen Grundtatbestand und keine Erweiterung des vom allgemeinen Gewinnbegriff geprägten Steuergegenstands, grenzt aber den laufenden Gewinn vom Veräußerungsgewinn ab und normiert bestimmte Begünstigungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014110092.J07Im RIS seit
27.09.2019Zuletzt aktualisiert am
27.09.2019