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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §91 Abs3Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/11/0001 E 09.11.2016Rechtssatz
Nach § 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 soll - bei Beteiligung an einer Gruppenpraxis - die für die Festsetzung der Bemessungsgrundlage zulässige Berücksichtigung eines dem Gesellschaftsanteil entsprechenden Anteils am Bilanzgewinn aber "unabhängig von dessen Ausschüttung" sein; auch die UmlagenO der Ärztekammer für Wien, die bei Beteiligung an einer Gruppenpraxis als Bemessungsgrundlage den "jeweilige(n) Gewinnanteil am Bilanzgewinn der Gesellschaft" festlegt (§ 1 Abs. 2a), fordert für dessen Berücksichtigung nicht etwa eine Ausschüttung. Vielmehr zählen nach § 1 Abs. 2 zweiter Satz der UmlagenO zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit "auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften ..."; der Wortlaut dieser Bestimmung deckt die Einbeziehung solcher Gewinnanteile unabhängig von ihrer Ausschüttung. Dafür, dass dies anders zu beurteilen wäre, wenn von der Gesellschaft nicht eine Gruppenpraxis, sondern ein Ambulatorium geführt wird, bieten weder das Gesetz noch die UmlagenO einen Hinweis.Nach Paragraph 91, Absatz 3, ÄrzteG 1998 soll - bei Beteiligung an einer Gruppenpraxis - die für die Festsetzung der Bemessungsgrundlage zulässige Berücksichtigung eines dem Gesellschaftsanteil entsprechenden Anteils am Bilanzgewinn aber "unabhängig von dessen Ausschüttung" sein; auch die UmlagenO der Ärztekammer für Wien, die bei Beteiligung an einer Gruppenpraxis als Bemessungsgrundlage den "jeweilige(n) Gewinnanteil am Bilanzgewinn der Gesellschaft" festlegt (Paragraph eins, Absatz 2 a,), fordert für dessen Berücksichtigung nicht etwa eine Ausschüttung. Vielmehr zählen nach Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz der UmlagenO zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit "auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften ..."; der Wortlaut dieser Bestimmung deckt die Einbeziehung solcher Gewinnanteile unabhängig von ihrer Ausschüttung. Dafür, dass dies anders zu beurteilen wäre, wenn von der Gesellschaft nicht eine Gruppenpraxis, sondern ein Ambulatorium geführt wird, bieten weder das Gesetz noch die UmlagenO einen Hinweis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014110092.J06Im RIS seit
27.09.2019Zuletzt aktualisiert am
27.09.2019