RS Vwgh 2016/11/9 Ro 2014/11/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2016
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §91 Abs3
UmlagenO ÄrzteK Wien §1 Abs2
UmlagenO ÄrzteK Wien §1 Abs2a
  1. ÄrzteG 1998 § 91 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 91 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013
  3. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 15.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2012
  4. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 19.08.2010 bis 14.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  5. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  6. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  7. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 11.11.1998 bis 31.12.2001

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/11/0001 E 09.11.2016

Rechtssatz

Nach § 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 soll - bei Beteiligung an einer Gruppenpraxis - die für die Festsetzung der Bemessungsgrundlage zulässige Berücksichtigung eines dem Gesellschaftsanteil entsprechenden Anteils am Bilanzgewinn aber "unabhängig von dessen Ausschüttung" sein; auch die UmlagenO der Ärztekammer für Wien, die bei Beteiligung an einer Gruppenpraxis als Bemessungsgrundlage den "jeweilige(n) Gewinnanteil am Bilanzgewinn der Gesellschaft" festlegt (§ 1 Abs. 2a), fordert für dessen Berücksichtigung nicht etwa eine Ausschüttung. Vielmehr zählen nach § 1 Abs. 2 zweiter Satz der UmlagenO zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit "auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften ..."; der Wortlaut dieser Bestimmung deckt die Einbeziehung solcher Gewinnanteile unabhängig von ihrer Ausschüttung. Dafür, dass dies anders zu beurteilen wäre, wenn von der Gesellschaft nicht eine Gruppenpraxis, sondern ein Ambulatorium geführt wird, bieten weder das Gesetz noch die UmlagenO einen Hinweis.Nach Paragraph 91, Absatz 3, ÄrzteG 1998 soll - bei Beteiligung an einer Gruppenpraxis - die für die Festsetzung der Bemessungsgrundlage zulässige Berücksichtigung eines dem Gesellschaftsanteil entsprechenden Anteils am Bilanzgewinn aber "unabhängig von dessen Ausschüttung" sein; auch die UmlagenO der Ärztekammer für Wien, die bei Beteiligung an einer Gruppenpraxis als Bemessungsgrundlage den "jeweilige(n) Gewinnanteil am Bilanzgewinn der Gesellschaft" festlegt (Paragraph eins, Absatz 2 a,), fordert für dessen Berücksichtigung nicht etwa eine Ausschüttung. Vielmehr zählen nach Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz der UmlagenO zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit "auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften ..."; der Wortlaut dieser Bestimmung deckt die Einbeziehung solcher Gewinnanteile unabhängig von ihrer Ausschüttung. Dafür, dass dies anders zu beurteilen wäre, wenn von der Gesellschaft nicht eine Gruppenpraxis, sondern ein Ambulatorium geführt wird, bieten weder das Gesetz noch die UmlagenO einen Hinweis.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014110092.J06

Im RIS seit

27.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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