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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §2 Abs2Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/11/0001 E 09.11.2016Rechtssatz
Eine Einbeziehung laufender Gewinnanteile des Revisionswerbers an der GmbH in die Bemessungsgrundlage zur Festsetzung der Kammerumlage verstößt, unabhängig davon, ob diese Gesellschaft eine Gruppenpraxis oder ein selbständiges Ambulatorium betrieben hat, nicht gegen die UmlagenO der Ärztekammer für Wien. Nichts anderes gilt aber für den Veräußerungsgewinn: Die als Ausübung ärztlicher Tätigkeit iSd § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 zu qualifizierende wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft ist Voraussetzung und Grundlage ihres sich in ihrem Wert widerspiegelnden wirtschaftlichen Erfolgs. Die Nichtausschüttung von laufenden Gewinnen speist die Rücklagen des Unternehmens und beeinflusst die Höhe des Eigenkapitals und insofern den Wert der Gesellschaft, der also dadurch steigt, dass laufender Gewinn nicht ausgeschüttet wird.Eine Einbeziehung laufender Gewinnanteile des Revisionswerbers an der GmbH in die Bemessungsgrundlage zur Festsetzung der Kammerumlage verstößt, unabhängig davon, ob diese Gesellschaft eine Gruppenpraxis oder ein selbständiges Ambulatorium betrieben hat, nicht gegen die UmlagenO der Ärztekammer für Wien. Nichts anderes gilt aber für den Veräußerungsgewinn: Die als Ausübung ärztlicher Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 zu qualifizierende wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft ist Voraussetzung und Grundlage ihres sich in ihrem Wert widerspiegelnden wirtschaftlichen Erfolgs. Die Nichtausschüttung von laufenden Gewinnen speist die Rücklagen des Unternehmens und beeinflusst die Höhe des Eigenkapitals und insofern den Wert der Gesellschaft, der also dadurch steigt, dass laufender Gewinn nicht ausgeschüttet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014110092.J05Im RIS seit
27.09.2019Zuletzt aktualisiert am
27.09.2019