RS Vwgh 2016/11/9 Ro 2014/11/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2016
beobachten
merken

Index

L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §91 Abs3
UmlagenO ÄrzteK Wien §1 Abs2
  1. ÄrzteG 1998 § 91 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 91 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013
  3. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 15.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2012
  4. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 19.08.2010 bis 14.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  5. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  6. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  7. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 11.11.1998 bis 31.12.2001

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/11/0001 E 09.11.2016

Rechtssatz

Im E vom 25. Juni 2003, B 1876/02, hat der VfGH nicht nur die ausreichende Determiniertheit des § 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 bestätigt, sondern auch ausgeführt, dass durch die in der UmlagenO normierten Prozentsätze die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze nicht überschritten wird. Die UmlagenO stelle zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur auf Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit ab und trage auch dem gesetzlichen Gebot, die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen zu berücksichtigen, ausreichend Rechnung. Die insoweit als unbedenklich anzusehende Regelung des § 1 Abs. 2 zweiter Satz der UmlagenO der Ärztekammer für Wien erfasst nach ihrem klaren Wortlaut auch Fälle, in denen von der Gesellschaft, deren Gesellschafter der betreffende Arzt ist, nicht eine Gruppenpraxis, sondern ein selbständiges Ambulatorium betrieben wird. Jedenfalls dann, wenn Gesellschafter dieser Gesellschaft nur zur ärztlichen Berufsausübung berechtigte Ärzte sind, die im Rahmen der Gesellschaft persönlich tätig werden, ist der durch die Tätigkeit der Gesellschaft erzielte Gewinn als "Einkünfte(n) aus ärztlicher Tätigkeit" ihren Gesellschaftern (anteilig) iSd § 1 Abs. 2 zweiter Satz UmlagenO zuzurechnen, ohne dass es für diese Zurechenbarkeit einen Unterschied machen würde, ob von der Gesellschaft eine Gruppenpraxis oder ein selbständiges Ambulatorium betrieben wird (Hinweis Erkenntnisse vom 18. September 2012, Zl. 2011/11/0101, und vom 20. Februar 2013, Zl. 2013/11/0039).Im E vom 25. Juni 2003, B 1876/02, hat der VfGH nicht nur die ausreichende Determiniertheit des Paragraph 91, Absatz 3, ÄrzteG 1998 bestätigt, sondern auch ausgeführt, dass durch die in der UmlagenO normierten Prozentsätze die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze nicht überschritten wird. Die UmlagenO stelle zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur auf Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit ab und trage auch dem gesetzlichen Gebot, die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen zu berücksichtigen, ausreichend Rechnung. Die insoweit als unbedenklich anzusehende Regelung des Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz der UmlagenO der Ärztekammer für Wien erfasst nach ihrem klaren Wortlaut auch Fälle, in denen von der Gesellschaft, deren Gesellschafter der betreffende Arzt ist, nicht eine Gruppenpraxis, sondern ein selbständiges Ambulatorium betrieben wird. Jedenfalls dann, wenn Gesellschafter dieser Gesellschaft nur zur ärztlichen Berufsausübung berechtigte Ärzte sind, die im Rahmen der Gesellschaft persönlich tätig werden, ist der durch die Tätigkeit der Gesellschaft erzielte Gewinn als "Einkünfte(n) aus ärztlicher Tätigkeit" ihren Gesellschaftern (anteilig) iSd Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz UmlagenO zuzurechnen, ohne dass es für diese Zurechenbarkeit einen Unterschied machen würde, ob von der Gesellschaft eine Gruppenpraxis oder ein selbständiges Ambulatorium betrieben wird (Hinweis Erkenntnisse vom 18. September 2012, Zl. 2011/11/0101, und vom 20. Februar 2013, Zl. 2013/11/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014110092.J04

Im RIS seit

27.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten