Index
L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §91 Abs3Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/11/0001 E 09.11.2016Rechtssatz
Im E vom 25. Juni 2003, B 1876/02, hat der VfGH nicht nur die ausreichende Determiniertheit des § 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 bestätigt, sondern auch ausgeführt, dass durch die in der UmlagenO normierten Prozentsätze die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze nicht überschritten wird. Die UmlagenO stelle zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur auf Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit ab und trage auch dem gesetzlichen Gebot, die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen zu berücksichtigen, ausreichend Rechnung. Die insoweit als unbedenklich anzusehende Regelung des § 1 Abs. 2 zweiter Satz der UmlagenO der Ärztekammer für Wien erfasst nach ihrem klaren Wortlaut auch Fälle, in denen von der Gesellschaft, deren Gesellschafter der betreffende Arzt ist, nicht eine Gruppenpraxis, sondern ein selbständiges Ambulatorium betrieben wird. Jedenfalls dann, wenn Gesellschafter dieser Gesellschaft nur zur ärztlichen Berufsausübung berechtigte Ärzte sind, die im Rahmen der Gesellschaft persönlich tätig werden, ist der durch die Tätigkeit der Gesellschaft erzielte Gewinn als "Einkünfte(n) aus ärztlicher Tätigkeit" ihren Gesellschaftern (anteilig) iSd § 1 Abs. 2 zweiter Satz UmlagenO zuzurechnen, ohne dass es für diese Zurechenbarkeit einen Unterschied machen würde, ob von der Gesellschaft eine Gruppenpraxis oder ein selbständiges Ambulatorium betrieben wird (Hinweis Erkenntnisse vom 18. September 2012, Zl. 2011/11/0101, und vom 20. Februar 2013, Zl. 2013/11/0039).Im E vom 25. Juni 2003, B 1876/02, hat der VfGH nicht nur die ausreichende Determiniertheit des Paragraph 91, Absatz 3, ÄrzteG 1998 bestätigt, sondern auch ausgeführt, dass durch die in der UmlagenO normierten Prozentsätze die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze nicht überschritten wird. Die UmlagenO stelle zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nur auf Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit ab und trage auch dem gesetzlichen Gebot, die Art der Berufsausübung der Kammerangehörigen zu berücksichtigen, ausreichend Rechnung. Die insoweit als unbedenklich anzusehende Regelung des Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz der UmlagenO der Ärztekammer für Wien erfasst nach ihrem klaren Wortlaut auch Fälle, in denen von der Gesellschaft, deren Gesellschafter der betreffende Arzt ist, nicht eine Gruppenpraxis, sondern ein selbständiges Ambulatorium betrieben wird. Jedenfalls dann, wenn Gesellschafter dieser Gesellschaft nur zur ärztlichen Berufsausübung berechtigte Ärzte sind, die im Rahmen der Gesellschaft persönlich tätig werden, ist der durch die Tätigkeit der Gesellschaft erzielte Gewinn als "Einkünfte(n) aus ärztlicher Tätigkeit" ihren Gesellschaftern (anteilig) iSd Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz UmlagenO zuzurechnen, ohne dass es für diese Zurechenbarkeit einen Unterschied machen würde, ob von der Gesellschaft eine Gruppenpraxis oder ein selbständiges Ambulatorium betrieben wird (Hinweis Erkenntnisse vom 18. September 2012, Zl. 2011/11/0101, und vom 20. Februar 2013, Zl. 2013/11/0039).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014110092.J04Im RIS seit
27.09.2019Zuletzt aktualisiert am
27.09.2019