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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §2Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/11/0001 E 09.11.2016Rechtssatz
Der Betrieb einer Krankenanstalt (und damit auch eines selbständigen Ambulatoriums) bedarf der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes. § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien normiert, dass zu den für die Bemessung der Kammerumlage maßgeblichen Einkünften auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften zählen, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Diese Regelung ist nicht etwa auf den Betrieb von Gruppenpraxen beschränkt, wie schon ihr Wortlaut ("dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen") unmissverständlich deutlich macht.Der Betrieb einer Krankenanstalt (und damit auch eines selbständigen Ambulatoriums) bedarf der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes. Paragraph eins, Absatz 2, der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien normiert, dass zu den für die Bemessung der Kammerumlage maßgeblichen Einkünften auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften zählen, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Diese Regelung ist nicht etwa auf den Betrieb von Gruppenpraxen beschränkt, wie schon ihr Wortlaut ("dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen") unmissverständlich deutlich macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014110092.J03Im RIS seit
27.09.2019Zuletzt aktualisiert am
27.09.2019