RS Vwgh 2016/11/9 Ro 2014/11/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2016
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
L94409 Krankenanstalt Spital Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
82/06 Krankenanstalten

Norm

ÄrzteG 1998 §2
ÄrzteG 1998 §69 Abs1
ÄrzteG 1998 §91
KAG Wr 1958 §6a Abs1 Z4
KAKuG 2001 §7
UmlagenO ÄrzteK Wien §1 Abs2
  1. ÄrzteG 1998 § 91 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 91 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013
  3. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 15.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2012
  4. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 19.08.2010 bis 14.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  5. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  6. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  7. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 11.11.1998 bis 31.12.2001

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/11/0001 E 09.11.2016

Rechtssatz

Der Betrieb einer Krankenanstalt (und damit auch eines selbständigen Ambulatoriums) bedarf der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes. § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien normiert, dass zu den für die Bemessung der Kammerumlage maßgeblichen Einkünften auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften zählen, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Diese Regelung ist nicht etwa auf den Betrieb von Gruppenpraxen beschränkt, wie schon ihr Wortlaut ("dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen") unmissverständlich deutlich macht.Der Betrieb einer Krankenanstalt (und damit auch eines selbständigen Ambulatoriums) bedarf der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes. Paragraph eins, Absatz 2, der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien normiert, dass zu den für die Bemessung der Kammerumlage maßgeblichen Einkünften auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften zählen, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Diese Regelung ist nicht etwa auf den Betrieb von Gruppenpraxen beschränkt, wie schon ihr Wortlaut ("dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen") unmissverständlich deutlich macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014110092.J03

Im RIS seit

27.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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