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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §52aBeachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/11/0001 E 09.11.2016Rechtssatz
Einer Gruppenpraxis dürfen als Gesellschafter nur zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte angehören, andere Personen daher nicht an Umsatz und Gewinn beteiligt werden (§ 52a Abs. 3 Z 1 und 2 ÄrzteG 1998); ihre Berufsbefugnis ergibt sich aus der Berufsbefugnis der Gesellschafter, ihre Tätigkeit muss im Wesentlichen auf Tätigkeiten im Rahmen der Berufsbefugnis beschränkt werden (Z 4 und 5), jeder Gesellschafter ist maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung in der Gesellschaft verpflichtet (Z 6). Diese Voraussetzungen rechtfertigen es, im Rahmen der Gruppenpraxis erzielte Umsätze bzw. Gewinne den Gesellschaftern anteilig bei Festsetzung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage zuzurechnen (§ 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998).Einer Gruppenpraxis dürfen als Gesellschafter nur zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte angehören, andere Personen daher nicht an Umsatz und Gewinn beteiligt werden (Paragraph 52 a, Absatz 3, Ziffer eins und 2 ÄrzteG 1998); ihre Berufsbefugnis ergibt sich aus der Berufsbefugnis der Gesellschafter, ihre Tätigkeit muss im Wesentlichen auf Tätigkeiten im Rahmen der Berufsbefugnis beschränkt werden (Ziffer 4 und 5), jeder Gesellschafter ist maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung in der Gesellschaft verpflichtet (Ziffer 6,). Diese Voraussetzungen rechtfertigen es, im Rahmen der Gruppenpraxis erzielte Umsätze bzw. Gewinne den Gesellschaftern anteilig bei Festsetzung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage zuzurechnen (Paragraph 91, Absatz 3, ÄrzteG 1998).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014110092.J02Im RIS seit
27.09.2019Zuletzt aktualisiert am
27.09.2019