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E6JNorm
ÄrzteG 1998 §2 Abs1Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/11/0001 E 09.11.2016Rechtssatz
Die Novelle BGBl. I Nr 110/2001 (2. ÄrzteG-Novelle) eröffnete erstmals die Möglichkeit der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes auch als Gruppenpraxis, beschränkte die Rechtsform aber auf die offene Erwerbsgesellschaft (OEG) iSd § 1 EGG. Die Möglichkeit, Gruppenpraxen auch in der Rechtsform einer GmbH zu beschreiben, wurde vielmehr erst durch die Novelle BGBl. I Nr. 61/2010 geschaffen, die im Wesentlichen der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 10. März 2009, Rs. C-169/07 (Hartlauer), diente und für Gruppenpraxen ein mit den Regelungen des KAKuG für selbständige Ambulatorien harmonisiertes Zulassungsverfahren etablierte.Die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 110 aus 2001, (2. ÄrzteG-Novelle) eröffnete erstmals die Möglichkeit der selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes auch als Gruppenpraxis, beschränkte die Rechtsform aber auf die offene Erwerbsgesellschaft (OEG) iSd Paragraph eins, EGG. Die Möglichkeit, Gruppenpraxen auch in der Rechtsform einer GmbH zu beschreiben, wurde vielmehr erst durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, geschaffen, die im Wesentlichen der Umsetzung des Urteils des EuGH vom 10. März 2009, Rs. C-169/07 (Hartlauer), diente und für Gruppenpraxen ein mit den Regelungen des KAKuG für selbständige Ambulatorien harmonisiertes Zulassungsverfahren etablierte.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62007CJ0169 Hartlauer VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014110092.J01Im RIS seit
27.09.2019Zuletzt aktualisiert am
27.09.2019