Index
L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/10/0032 E 27. November 2012 RS 3Stammrechtssatz
Ob ein bestimmtes Bauvorhaben mit dem Flächenwidmungsplan vereinbar ist, ist von der Naturschutzbehörde lediglich als Vorfrage zu beurteilen. Die Naturschutzbehörde ist daher an eine von der Baubehörde ergangene, über die Vereinbarkeit desselben Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan entscheidende Erledigung gebunden (vgl. E 5. April 2004, 2004/10/0037; E 15. Dezember 2006, 2004/10/0091).Ob ein bestimmtes Bauvorhaben mit dem Flächenwidmungsplan vereinbar ist, ist von der Naturschutzbehörde lediglich als Vorfrage zu beurteilen. Die Naturschutzbehörde ist daher an eine von der Baubehörde ergangene, über die Vereinbarkeit desselben Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan entscheidende Erledigung gebunden vergleiche E 5. April 2004, 2004/10/0037; E 15. Dezember 2006, 2004/10/0091).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014100091.J01Im RIS seit
30.11.2016Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017