RS Vwgh 2016/11/9 Ro 2014/10/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/10/0055 E 9. November 2016 RS 5

Stammrechtssatz

Die Frage, ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist anhand ihres äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfs, des Spruchs, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Ist dem Spruch eines Bescheides zu entnehmen, dass dieser vom Magistrat einer Stadt - von einer bestimmten Magistratsabteilung erlassen wurde, lässt sich die bescheiderlassende Behörde der Behördenbezeichnung auf der ersten Seite des Bescheides zweifelsfrei entnehmen und wird in der Rechtsmittelbelehrung auf die Einbringung einer Berufung beim Magistrat dieser Stadt - bestimmte Magistratsabteilung verwiesen, kommt vor diesem Hintergrund dem Umstand, dass die Fertigungsklausel insofern nur auf eine Kurzbezeichnung der genannten Magistratsabteilung verweist, keine Relevanz zu. Eine Vorschrift des Inhalts, dass die Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde auch in der Unterschriftsklausel aufzuscheinen habe, gibt es im Übrigen nicht (vgl. E 25. September 1995, 95/10/0034).Die Frage, ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist anhand ihres äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfs, des Spruchs, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Ist dem Spruch eines Bescheides zu entnehmen, dass dieser vom Magistrat einer Stadt - von einer bestimmten Magistratsabteilung erlassen wurde, lässt sich die bescheiderlassende Behörde der Behördenbezeichnung auf der ersten Seite des Bescheides zweifelsfrei entnehmen und wird in der Rechtsmittelbelehrung auf die Einbringung einer Berufung beim Magistrat dieser Stadt - bestimmte Magistratsabteilung verwiesen, kommt vor diesem Hintergrund dem Umstand, dass die Fertigungsklausel insofern nur auf eine Kurzbezeichnung der genannten Magistratsabteilung verweist, keine Relevanz zu. Eine Vorschrift des Inhalts, dass die Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde auch in der Unterschriftsklausel aufzuscheinen habe, gibt es im Übrigen nicht vergleiche E 25. September 1995, 95/10/0034).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Amtssiegel Behördenbezeichnung Fertigungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014100056.J04

Im RIS seit

30.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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