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L55009 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz WienNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Umstand, dass über den Antrag auf nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung der bereits errichteten Steganlage auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorzufindenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden ist, ändert nichts daran, dass die Frage, ob durch die zur Bewilligung beantragte Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Landschaftsschutzgebietes erfolgt, anhand jener Situation zu beurteilen ist, wie sie sich vor Umsetzung der beantragten Maßnahme - im Falle von konsenslos durchgeführten Maßnahmen sohin unter deren Außerachtlassung - darstellt. Die gegenteilige Ansicht kann dem Gesetz schon deshalb nicht unterstellt werden, weil in diesem Fall konsenslos erfolgte Eingriffe Teil jener Beurteilungsgrundlage würden, anhand derer nachfolgende Maßnahmen zu beurteilen wären. Ein derartiges Verständnis steht aber schon mit der Zielsetzung des Gesetzes nach § 1 Wr NatSchG 1998 nicht im Einklang. Bei der Beurteilung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind von der Behörde all jene Elemente außer Acht zu lassen, die konsenslos bzw. rechtswidrig vorhanden und deshalb zu entfernen waren (vgl. E 22. April 2015, 2013/10/0155; E 21. Jänner 2015, 2012/10/0011). Nichts anders hat aber auch bei der Beurteilung einer Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes zu gelten.Der Umstand, dass über den Antrag auf nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung der bereits errichteten Steganlage auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorzufindenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden ist, ändert nichts daran, dass die Frage, ob durch die zur Bewilligung beantragte Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Landschaftsschutzgebietes erfolgt, anhand jener Situation zu beurteilen ist, wie sie sich vor Umsetzung der beantragten Maßnahme - im Falle von konsenslos durchgeführten Maßnahmen sohin unter deren Außerachtlassung - darstellt. Die gegenteilige Ansicht kann dem Gesetz schon deshalb nicht unterstellt werden, weil in diesem Fall konsenslos erfolgte Eingriffe Teil jener Beurteilungsgrundlage würden, anhand derer nachfolgende Maßnahmen zu beurteilen wären. Ein derartiges Verständnis steht aber schon mit der Zielsetzung des Gesetzes nach Paragraph eins, Wr NatSchG 1998 nicht im Einklang. Bei der Beurteilung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind von der Behörde all jene Elemente außer Acht zu lassen, die konsenslos bzw. rechtswidrig vorhanden und deshalb zu entfernen waren vergleiche E 22. April 2015, 2013/10/0155; E 21. Jänner 2015, 2012/10/0011). Nichts anders hat aber auch bei der Beurteilung einer Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes zu gelten.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014100056.J03Im RIS seit
30.11.2016Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017