RS Vwgh 2016/11/9 Ro 2014/10/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2016
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Tir 2005 §1 Abs1;
NatSchG Tir 2005 §29 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/10/0209 E 19. Dezember 2005 RS 1

Stammrechtssatz

§ 29 Abs. 1 Tir NatSchG 2005 schreibt eine Interessenabwägung vor, bei der die Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 leg. cit. den an der Erteilung der Bewilligung bestehenden öffentlichen Interessen gegenüberzustellen sind. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zu Bestimmungen, die eine Interessenabwägung vorsehen, ausgesprochen hat (vgl. z.B. E vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0055, und die dort zitierte Vorjudikatur) - in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 Tir NatSchG 2005 durch das Vorhaben zukommt. Dem sind die öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dient, gegenüberzustellen.Paragraph 29, Absatz eins, Tir NatSchG 2005 schreibt eine Interessenabwägung vor, bei der die Interessen des Naturschutzes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. den an der Erteilung der Bewilligung bestehenden öffentlichen Interessen gegenüberzustellen sind. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zu Bestimmungen, die eine Interessenabwägung vorsehen, ausgesprochen hat vergleiche z.B. E vom 25. April 2001, Zl. 99/10/0055, und die dort zitierte Vorjudikatur) - in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, Tir NatSchG 2005 durch das Vorhaben zukommt. Dem sind die öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dient, gegenüberzustellen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Besondere Rechtsgebiete Diverses freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014100044.J03

Im RIS seit

01.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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