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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des VwGH zu einer näher bezeichneten Frage wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (Hinweis B vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190296.L02Im RIS seit
05.01.2017Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019