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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §18;Rechtssatz
Es ist nicht Aufgabe eines Sachverständigen, hinsichtlich der Angaben einer Antragstellerin eine Überprüfung auf ihre Glaubwürdigkeit hin vorzunehmen (vgl. zu Sachverständigengutachten allgemein das E vom 25. Mai 2016, Ra 2015/19/0257).Es ist nicht Aufgabe eines Sachverständigen, hinsichtlich der Angaben einer Antragstellerin eine Überprüfung auf ihre Glaubwürdigkeit hin vorzunehmen vergleiche zu Sachverständigengutachten allgemein das E vom 25. Mai 2016, Ra 2015/19/0257).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190296.L01Im RIS seit
05.01.2017Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019