RS Vwgh 2016/11/9 Ra 2016/11/0137

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Veröffentlicht am 09.11.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das angefochtene Erkenntnis wird den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung (§ 29 Abs. 1 VwGVG 2014; § 17 VwGVG 2014 iVm. §§ 58 und 60 AVG) nicht gerecht, wenn es keine konkrete Feststellung des Sachverhalts enthält, den das VwG als erwiesen ansieht; die Wiedergabe von Beweisergebnissen wie vorliegend die Ausführungen im Sachverständigengutachten ist demnach nicht hinreichend (Hinweis E vom 25. Mai 2016, Ra 2016/11/0038, mwN).Das angefochtene Erkenntnis wird den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung (Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG 2014; Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraphen 58 und 60 AVG) nicht gerecht, wenn es keine konkrete Feststellung des Sachverhalts enthält, den das VwG als erwiesen ansieht; die Wiedergabe von Beweisergebnissen wie vorliegend die Ausführungen im Sachverständigengutachten ist demnach nicht hinreichend (Hinweis E vom 25. Mai 2016, Ra 2016/11/0038, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110137.L01

Im RIS seit

01.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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