RS Vwgh 2016/11/9 Ra 2016/10/0098

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Veröffentlicht am 09.11.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/03/0040 E 17. Dezember 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten des Erkenntnisses, die nach § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 jederzeit hätten berichtigt werden können, ist das in Revision gezogene Erkenntnis auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen (Hinweis E vom 18. September 2013, 2011/03/0155, mwH).Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten des Erkenntnisses, die nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 jederzeit hätten berichtigt werden können, ist das in Revision gezogene Erkenntnis auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen (Hinweis E vom 18. September 2013, 2011/03/0155, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016100098.L01

Im RIS seit

29.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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