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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Fehlt in der Zulässigkeitsbegründung der Revision jede Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung, werden schon deshalb keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Damit wird daher nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der VwGH erstmals zu lösen hätte (vgl. B 16. August 2016, Ra 2016/11/0026).Fehlt in der Zulässigkeitsbegründung der Revision jede Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung, werden schon deshalb keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Damit wird daher nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der VwGH erstmals zu lösen hätte vergleiche B 16. August 2016, Ra 2016/11/0026).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015100015.L01Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
30.12.2016