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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/18/0004 B 29. Juli 2016 RS 2Stammrechtssatz
Es liegt bereits Rechtsprechung des VwGH in Bezug auf die strittige Rechtsfrage vor, anhand derer im Einzelfall zu beurteilen ist, ob die Verzögerung in der Erledigung des Antrags auf internationalen Schutz im Sinne des § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG 2014 nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel (vgl. etwa VwGH vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033).Es liegt bereits Rechtsprechung des VwGH in Bezug auf die strittige Rechtsfrage vor, anhand derer im Einzelfall zu beurteilen ist, ob die Verzögerung in der Erledigung des Antrags auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG 2014 nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel vergleiche etwa VwGH vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016200004.J02Im RIS seit
05.01.2017Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017