Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/12/0013 Ro 2016/12/0011Rechtssatz
Der Ausschluss der Parteistellung nach § 207m Abs. 2 BDG 1979 liegt im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers, da die Gesetzmäßigkeit von Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren auch auf andere Weise als durch Einräumung einer Parteistellung an einzelne Bewerber sichergestellt werden kann. Zwar kommt einer Beamtin als in den Ernennungsvorschlag aufgenommene Bewerberin ungeachtet § 207f BDG 1979 im Lichte des Art. 81b B-VG eine andere Rechtsposition zu, als allfälligen sonstigen, nicht in den Vorschlag aufgenommenen Bewerbern. Das diesbezüglich ableitbare Recht der Beamtin bestand aber lediglich darin, dass nur einer der in den Ernennungsvorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird (vgl. E 19. Dezember 2012, 2012/12/0147; B 27. September 2011, 2011/12/0122). Da dies im vorliegenden Fall geschehen ist, war eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit dieser Beamtin auszuschließen. Daran ändert auch der Hinweis der Beamtin in ihren Revisionsbeantwortungen auf das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz und den in dessen § 11c normierten Vorrang von Frauen beim beruflichen Aufstieg nichts, weil sich auch daraus keine für einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse der Beamtin auf Überprüfung der Ernennung notwendige "rechtliche Verdichtung" im Sinn der zitierten Judikatur ableiten lässt (vgl. B 15. Dezember 2010, 2010/12/0129, 0130).Der Ausschluss der Parteistellung nach Paragraph 207 m, Absatz 2, BDG 1979 liegt im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers, da die Gesetzmäßigkeit von Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren auch auf andere Weise als durch Einräumung einer Parteistellung an einzelne Bewerber sichergestellt werden kann. Zwar kommt einer Beamtin als in den Ernennungsvorschlag aufgenommene Bewerberin ungeachtet Paragraph 207 f, BDG 1979 im Lichte des Artikel 81 b, B-VG eine andere Rechtsposition zu, als allfälligen sonstigen, nicht in den Vorschlag aufgenommenen Bewerbern. Das diesbezüglich ableitbare Recht der Beamtin bestand aber lediglich darin, dass nur einer der in den Ernennungsvorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird vergleiche E 19. Dezember 2012, 2012/12/0147; B 27. September 2011, 2011/12/0122). Da dies im vorliegenden Fall geschehen ist, war eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit dieser Beamtin auszuschließen. Daran ändert auch der Hinweis der Beamtin in ihren Revisionsbeantwortungen auf das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz und den in dessen Paragraph 11 c, normierten Vorrang von Frauen beim beruflichen Aufstieg nichts, weil sich auch daraus keine für einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse der Beamtin auf Überprüfung der Ernennung notwendige "rechtliche Verdichtung" im Sinn der zitierten Judikatur ableiten lässt vergleiche B 15. Dezember 2010, 2010/12/0129, 0130).
Schlagworte
Dienstrecht Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016120010.J05Im RIS seit
07.12.2016Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017