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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/12/0013 Ro 2016/12/0011Rechtssatz
Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/16/0038).Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/16/0038).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016120010.J02Im RIS seit
07.12.2016Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017