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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52 impl;Rechtssatz
Die im Ruhestandsversetzungsverfahren maßgebende Prognose des weiteren Krankheitsverlaufes zählt nicht zur sachverständigen Tatsachenfeststellung (Befundaufnahme), sondern zum Bereich der sachverständigen Schlussfolgerungen. In diesem Bereich stellen weder ein Irrtum (bei der Prognose der Heilungschancen) des Sachverständigen noch neue Schlussfolgerungen, die auf denselben Tatsachen beruhen, einen Wiederaufnahmegrund dar (vgl. E 29. Februar 1988, 86/12/0196).Die im Ruhestandsversetzungsverfahren maßgebende Prognose des weiteren Krankheitsverlaufes zählt nicht zur sachverständigen Tatsachenfeststellung (Befundaufnahme), sondern zum Bereich der sachverständigen Schlussfolgerungen. In diesem Bereich stellen weder ein Irrtum (bei der Prognose der Heilungschancen) des Sachverständigen noch neue Schlussfolgerungen, die auf denselben Tatsachen beruhen, einen Wiederaufnahmegrund dar vergleiche E 29. Februar 1988, 86/12/0196).
Schlagworte
Gutachten neues WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120096.L01Im RIS seit
11.01.2017Zuletzt aktualisiert am
16.01.2017