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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes unabhängig von der in § 29 Abs 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent. Da vor diesem Hintergrund eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung bereits im Wege ihrer Verkündung erlassen wird, wird mit dieser Form der Erlassung der Entscheidung auch die behördliche Entscheidungsfrist gewahrt. Wurde eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach der dargestellten Rechtslage erlassen und derart der Erfüllung der Entscheidungspflicht Genüge getan, ist eine diesbezügliche Anhörung der fristsetzungsantragstellenden Partei, wie sie § 33 Abs 1 VwGG für den Fall der Klaglosstellung normiert, von der sinngemäßen Anwendung dieser Bestimmung im Rahmen des Fristsetzungsregelung des § 38 Abs 4 VwGG nicht erfasst und somit entbehrlich. Der Fristsetzungsantrag ist als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007, auf dessen Begründung verwiesen wird).Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes unabhängig von der in Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent. Da vor diesem Hintergrund eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung bereits im Wege ihrer Verkündung erlassen wird, wird mit dieser Form der Erlassung der Entscheidung auch die behördliche Entscheidungsfrist gewahrt. Wurde eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach der dargestellten Rechtslage erlassen und derart der Erfüllung der Entscheidungspflicht Genüge getan, ist eine diesbezügliche Anhörung der fristsetzungsantragstellenden Partei, wie sie Paragraph 33, Absatz eins, VwGG für den Fall der Klaglosstellung normiert, von der sinngemäßen Anwendung dieser Bestimmung im Rahmen des Fristsetzungsregelung des Paragraph 38, Absatz 4, VwGG nicht erfasst und somit entbehrlich. Der Fristsetzungsantrag ist als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche den hg. Beschluss vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007, auf dessen Begründung verwiesen wird).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016080011.F01Im RIS seit
08.02.2017Zuletzt aktualisiert am
09.02.2017