Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §28 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/01/0189 E 15. November 2016 RS 1Stammrechtssatz
Die rechtsrichtige Anwendung des § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 setzt nach seinem insoweit unmissverständlichen Wortlaut eine "Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren" voraus. Auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde irrtümlich davon ausgegangen ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz nicht zurückzuweisen ist, kommt es bei der Beurteilung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 nicht an. Dies bringt schon § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 zum Ausdruck, wonach die Zulassung einer späteren Zurückweisung nicht entgegensteht. Darauf, dass es maßgeblich wäre, aus welchen Gründen die Zulassung erfolgt wäre, stelle diese Bestimmung nicht ab (Hinweis E vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208).Die rechtsrichtige Anwendung des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 setzt nach seinem insoweit unmissverständlichen Wortlaut eine "Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren" voraus. Auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde irrtümlich davon ausgegangen ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz nicht zurückzuweisen ist, kommt es bei der Beurteilung nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 nicht an. Dies bringt schon Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 zum Ausdruck, wonach die Zulassung einer späteren Zurückweisung nicht entgegensteht. Darauf, dass es maßgeblich wäre, aus welchen Gründen die Zulassung erfolgt wäre, stelle diese Bestimmung nicht ab (Hinweis E vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010192.L01Im RIS seit
13.12.2016Zuletzt aktualisiert am
20.12.2016