RS Vwgh 2016/11/15 Ra 2016/01/0110

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Veröffentlicht am 15.11.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Mit Beschluss des LVwG wurde die im Verfahren vor dem LVwG obsiegende Behörde berichtigt. Der - unangefochtene - Berichtigungsbeschluss bildet mit der berichtigten Entscheidung eine Einheit, die als solche vom Verwaltungsgerichtshof seinem Verfahren zu Grunde zu legen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/12/0064, mwN).Mit Beschluss des LVwG wurde die im Verfahren vor dem LVwG obsiegende Behörde berichtigt. Der - unangefochtene - Berichtigungsbeschluss bildet mit der berichtigten Entscheidung eine Einheit, die als solche vom Verwaltungsgerichtshof seinem Verfahren zu Grunde zu legen ist vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2016, Ra 2015/12/0064, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010110.L01

Im RIS seit

10.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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