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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §8 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/20/0236 B 19. November 2015 RS 1Stammrechtssatz
Eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG wird mit dem Vorbringen, es fehle an Rechtsprechung des VwGH zu den Fragen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Zulässigkeit einer Abschiebung hinsichtlich des Herkunftsstaates Türkei im Lichte der im Jahr 2015 hervorgetretenen Entwicklungen, nicht aufgezeigt, weil entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu jenen Kriterien vorhanden ist, die für die Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich sind, und sich diese nicht als länderspezifisch unterschiedlich darstellen (Hinweis Beschlüsse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0133, und vom 31. Juli 2014, Ra 2014/18/0058, jeweils mwN).Eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird mit dem Vorbringen, es fehle an Rechtsprechung des VwGH zu den Fragen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie der Zulässigkeit einer Abschiebung hinsichtlich des Herkunftsstaates Türkei im Lichte der im Jahr 2015 hervorgetretenen Entwicklungen, nicht aufgezeigt, weil entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH zu jenen Kriterien vorhanden ist, die für die Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz maßgeblich sind, und sich diese nicht als länderspezifisch unterschiedlich darstellen (Hinweis Beschlüsse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0133, und vom 31. Juli 2014, Ra 2014/18/0058, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180288.L01Im RIS seit
12.01.2017Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017