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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Hat der Revisionswerber weder im Verfahren vor dem BFA noch im Beschwerdeverfahren ein Vorbringen erstattet, welches einen kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund erkennen lässt, konnte angesichts dessen das Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten keine Rechtsverletzung begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180094.L02Im RIS seit
12.01.2017Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017