RS Vwgh 2016/11/16 Ra 2016/18/0094

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Veröffentlicht am 16.11.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGVG 2014 §24;

Rechtssatz

Hat der Revisionswerber weder im Verfahren vor dem BFA noch im Beschwerdeverfahren ein Vorbringen erstattet, welches einen kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund erkennen lässt, konnte angesichts dessen das Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten keine Rechtsverletzung begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180094.L02

Im RIS seit

12.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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