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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55;Rechtssatz
Auch ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenes Familienleben hat vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass diesem überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte (Hinweis E vom 19. Juni 2012, 2012/18/0027, 2012/18/0055). Um eine entsprechende Beurteilung vornehmen zu können, wäre es erforderlich gewesen, nähere Feststellungen zu dem nach dem Vorbringen des Revisionswerbers bestehenden Familienleben mit seiner Lebensgefährtin, etwa hinsichtlich der Intensität und Dauer der Beziehung, zu treffen (Hinweis VwGH vom 28. Juni 2011, 2008/01/0527; und aus der letzten Zeit zu den maßgeblichen Kriterien bei der Interessenabwägung nach Art. 8 MRK im Allgemeinen VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0265).Auch ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenes Familienleben hat vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass diesem überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte (Hinweis E vom 19. Juni 2012, 2012/18/0027, 2012/18/0055). Um eine entsprechende Beurteilung vornehmen zu können, wäre es erforderlich gewesen, nähere Feststellungen zu dem nach dem Vorbringen des Revisionswerbers bestehenden Familienleben mit seiner Lebensgefährtin, etwa hinsichtlich der Intensität und Dauer der Beziehung, zu treffen (Hinweis VwGH vom 28. Juni 2011, 2008/01/0527; und aus der letzten Zeit zu den maßgeblichen Kriterien bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK im Allgemeinen VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0265).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180041.L03Im RIS seit
21.12.2016Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017