RS Vwgh 2016/11/16 Ra 2016/18/0041

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Veröffentlicht am 16.11.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55;
BFA-VG 2014 §9;
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2;
MRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Auch ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenes Familienleben hat vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass diesem überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte (Hinweis E vom 19. Juni 2012, 2012/18/0027, 2012/18/0055). Um eine entsprechende Beurteilung vornehmen zu können, wäre es erforderlich gewesen, nähere Feststellungen zu dem nach dem Vorbringen des Revisionswerbers bestehenden Familienleben mit seiner Lebensgefährtin, etwa hinsichtlich der Intensität und Dauer der Beziehung, zu treffen (Hinweis VwGH vom 28. Juni 2011, 2008/01/0527; und aus der letzten Zeit zu den maßgeblichen Kriterien bei der Interessenabwägung nach Art. 8 MRK im Allgemeinen VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0265).Auch ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenes Familienleben hat vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass diesem überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte (Hinweis E vom 19. Juni 2012, 2012/18/0027, 2012/18/0055). Um eine entsprechende Beurteilung vornehmen zu können, wäre es erforderlich gewesen, nähere Feststellungen zu dem nach dem Vorbringen des Revisionswerbers bestehenden Familienleben mit seiner Lebensgefährtin, etwa hinsichtlich der Intensität und Dauer der Beziehung, zu treffen (Hinweis VwGH vom 28. Juni 2011, 2008/01/0527; und aus der letzten Zeit zu den maßgeblichen Kriterien bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK im Allgemeinen VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0265).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180041.L03

Im RIS seit

21.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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