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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs4;Rechtssatz
Am Vorliegen eines wirksam geäußerten, vollumfänglichen (nicht auf bestimmte Teile des Erstbescheides beschränkten) Rechtsmittelverzichtes besteht unter dem Gebot der besonders strengen Prüfungsvoraussetzungen (vgl. E 12. Mai 2005, 2005/02/0049) kein Zweifel.Am Vorliegen eines wirksam geäußerten, vollumfänglichen (nicht auf bestimmte Teile des Erstbescheides beschränkten) Rechtsmittelverzichtes besteht unter dem Gebot der besonders strengen Prüfungsvoraussetzungen vergleiche E 12. Mai 2005, 2005/02/0049) kein Zweifel.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020227.L02Im RIS seit
18.01.2017Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017