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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/06/0014 E 11. März 2016 RS 1Stammrechtssatz
Ein Rechtsmittelverzicht kann nur von einer Partei des Verfahrens abgegeben werden. Dies kann - und zwar durch ausdrückliche Erklärung - erst nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides (bzw. allenfalls nunmehr Erkenntnisses) und während der Rechtsmittelfrist erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020227.L01Im RIS seit
18.01.2017Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017