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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BFA-VG 2014 §7 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die Sicherheitsverwaltung ist kein Verfassungsbegriff, sondern einfachgesetzlich in § 2 Abs. 2 SPG 1991 definiert; danach gehört zur Sicherheitsverwaltung unter anderem die Fremdenpolizei. Dieser Begriff ist mit dem in Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG enthaltenen Kompetenztatbestand "Fremdenpolizei" nicht deckungsgleich: So zählten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SPG 1991 insbesondere auch die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, deren Sicherung etwa durch Schubhaft und deren Durchsetzung durch Abschiebung zur Fremdenpolizei iSd § 2 Abs. 2 SPG 1991, obwohl diese Angelegenheiten kompetenzrechtlich Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG zuzuordnen sind. Nunmehr wurden in § 2 Abs. 2 FrPolG 2005 mit dem FNG 2014 und dem FNG-Anpassungsgesetz 2014 die Angelegenheiten der Fremdenpolizei durch eine abschließende Aufzählung neu definiert; aufenthaltsbeendende Maßnahmen und Angelegenheiten des "Schubwesens" sind nicht mehr Fremdenpolizei iSd FrPolG 2005. Der Begriff der Fremdenpolizei nach § 2 Abs. 2 SPG 1991 ist vor dem Hintergrund dieser geänderten einfachgesetzlichen Rechtslage zu verstehen; demnach gehören ua aufenthaltsbeendende Maßnahmen und Angelegenheiten des "Schubwesens" nicht (mehr) zur Fremdenpolizei und damit auch nicht (mehr) zur Sicherheitsverwaltung iSd SPG 1991. Ausgehend davon kommt in diesen Angelegenheiten auch nicht § 88 Abs. 1 SPG 1991 als Rechtsgrundlage für eine an das LVwG zu richtende Maßnahmenbeschwerde gegen eine Landespolizeidirektion in Betracht. Das BVwG war daher für die Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde des Fremden auch insoweit zuständig, als sie sich gegen die Modalitäten der Abschiebung richtete. Als belangte Behörde wäre zu diesem Beschwerdegegenstand die örtlich zuständige Landespolizeidirektion - der die Modalitäten der Abschiebung zuzurechnen waren - am Verfahren zu beteiligen gewesen.Die Sicherheitsverwaltung ist kein Verfassungsbegriff, sondern einfachgesetzlich in Paragraph 2, Absatz 2, SPG 1991 definiert; danach gehört zur Sicherheitsverwaltung unter anderem die Fremdenpolizei. Dieser Begriff ist mit dem in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG enthaltenen Kompetenztatbestand "Fremdenpolizei" nicht deckungsgleich: So zählten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SPG 1991 insbesondere auch die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, deren Sicherung etwa durch Schubhaft und deren Durchsetzung durch Abschiebung zur Fremdenpolizei iSd Paragraph 2, Absatz 2, SPG 1991, obwohl diese Angelegenheiten kompetenzrechtlich Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG zuzuordnen sind. Nunmehr wurden in Paragraph 2, Absatz 2, FrPolG 2005 mit dem FNG 2014 und dem FNG-Anpassungsgesetz 2014 die Angelegenheiten der Fremdenpolizei durch eine abschließende Aufzählung neu definiert; aufenthaltsbeendende Maßnahmen und Angelegenheiten des "Schubwesens" sind nicht mehr Fremdenpolizei iSd FrPolG 2005. Der Begriff der Fremdenpolizei nach Paragraph 2, Absatz 2, SPG 1991 ist vor dem Hintergrund dieser geänderten einfachgesetzlichen Rechtslage zu verstehen; demnach gehören ua aufenthaltsbeendende Maßnahmen und Angelegenheiten des "Schubwesens" nicht (mehr) zur Fremdenpolizei und damit auch nicht (mehr) zur Sicherheitsverwaltung iSd SPG 1991. Ausgehend davon kommt in diesen Angelegenheiten auch nicht Paragraph 88, Absatz eins, SPG 1991 als Rechtsgrundlage für eine an das LVwG zu richtende Maßnahmenbeschwerde gegen eine Landespolizeidirektion in Betracht. Das BVwG war daher für die Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde des Fremden auch insoweit zuständig, als sie sich gegen die Modalitäten der Abschiebung richtete. Als belangte Behörde wäre zu diesem Beschwerdegegenstand die örtlich zuständige Landespolizeidirektion - der die Modalitäten der Abschiebung zuzurechnen waren - am Verfahren zu beteiligen gewesen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016210016.J05Im RIS seit
14.12.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018