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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die sich aus § 7 BFA-VG 2014 ergebende Zuständigkeit des BVwG für Beschwerden gegen die Modalitäten einer Maßnahme nach dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG 2014 und dem 7. und 8. Hauptstück des FrPolG 2005 steht im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Abgrenzung der Zuständigkeiten der VwG des Bundes und der Länder: Nach Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG (insbesondere Bescheidbeschwerden und Maßnahmenbeschwerden) die VwG der Länder, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt. Es besteht also eine Generalklausel zugunsten der VwG der Länder. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das VwG des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemeint ist eine tatsächliche Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung (vgl. die ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15).Die sich aus Paragraph 7, BFA-VG 2014 ergebende Zuständigkeit des BVwG für Beschwerden gegen die Modalitäten einer Maßnahme nach dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG 2014 und dem 7. und 8. Hauptstück des FrPolG 2005 steht im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Abgrenzung der Zuständigkeiten der VwG des Bundes und der Länder: Nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG (insbesondere Bescheidbeschwerden und Maßnahmenbeschwerden) die VwG der Länder, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt. Es besteht also eine Generalklausel zugunsten der VwG der Länder. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das VwG des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemeint ist eine tatsächliche Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung vergleiche die ErlRV 1618 BlgNR 24. GP, 15).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016210016.J02Im RIS seit
14.12.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018