RS Vwgh 2016/11/17 Ra 2016/21/0183

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Veröffentlicht am 17.11.2016
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55;
BFA-VG 2014 §9;
FrPolG 2005 §52 Abs3;

Rechtssatz

Eine Abwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zulasten des Fremden ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt sowie dem dabei erreichte Maß an sprachlicher und beruflicher Integration im Ergebnis nicht unvertretbar, wenn dies fallbezogen allerdings nur auf Grund der festgestellten Täuschungshandlung des Fremden durch absichtlichen Gebrauch einer - die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vereitelnden - Aliasidentität ermöglicht worden war (Hinweis B 17. Oktober 2016, Ro 2016/22/0009).Eine Abwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 zulasten des Fremden ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt sowie dem dabei erreichte Maß an sprachlicher und beruflicher Integration im Ergebnis nicht unvertretbar, wenn dies fallbezogen allerdings nur auf Grund der festgestellten Täuschungshandlung des Fremden durch absichtlichen Gebrauch einer - die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vereitelnden - Aliasidentität ermöglicht worden war (Hinweis B 17. Oktober 2016, Ro 2016/22/0009).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210183.L01

Im RIS seit

10.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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