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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/02/0005 B 22. November 2016 RS 1Stammrechtssatz
Die (auf das Fehlen von Rechtsprechung des VwGH gestützte) Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das VwG entspricht nicht den an eine solche Begründung zu stellenden Anforderungen, wenn sie lediglich ganz allgemein auf das Fehlen von Rechtsprechung zu einer bestimmten Norm hinweist, ohne konkret die ungeklärte Rechtsfrage darzulegen (vgl. B 24. März 2016, Ro 2016/11/0005).Die (auf das Fehlen von Rechtsprechung des VwGH gestützte) Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das VwG entspricht nicht den an eine solche Begründung zu stellenden Anforderungen, wenn sie lediglich ganz allgemein auf das Fehlen von Rechtsprechung zu einer bestimmten Norm hinweist, ohne konkret die ungeklärte Rechtsfrage darzulegen vergleiche B 24. März 2016, Ro 2016/11/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015020025.J01Im RIS seit
17.01.2017Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017