RS Vwgh 2016/11/22 Ra 2016/20/0259

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2016
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 ist besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"; Hinweis E vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, mwN); dort werden als Risikoprofil unter anderem "Zivilisten, die mit den internationalen Streitkräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen" genannt und festgehalten, dass Personen, die für die internationalen Streitkräfte in zivilen Funktionen - etwa als Dolmetscher - gearbeitet hätten, von regierungsfeindlichen Kräften bedroht und angegriffen worden seien (vgl. Seite 43 der Richtlinien).Den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 ist besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"; Hinweis E vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, mwN); dort werden als Risikoprofil unter anderem "Zivilisten, die mit den internationalen Streitkräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen" genannt und festgehalten, dass Personen, die für die internationalen Streitkräfte in zivilen Funktionen - etwa als Dolmetscher - gearbeitet hätten, von regierungsfeindlichen Kräften bedroht und angegriffen worden seien vergleiche Seite 43 der Richtlinien).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016200259.L01

Im RIS seit

01.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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