Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §14 Abs1 lita;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Haftungsregelung des § 14 Abs. 1 lit. a BAO dem Zweck, die im Unternehmen (Betrieb) als solchem liegende Sicherung für die sich auf den Betrieb gründenden Abgabenschulden trotz des Überganges des Unternehmens (Betriebes) in andere Hände aufrecht zu erhalten. Die Haftung knüpft dabei an die Übereignung eines Unternehmens oder eines im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes im Ganzen, also an den Übergang eines lebenden oder lebensfähigen Unternehmens (Betriebes) an; damit müssen nicht alle zum Unternehmen (Betrieb) gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, welche die wesentliche Grundlage des Unternehmens (Betriebes) bilden und den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen. Die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens (Betriebes) bilden, ist in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Unternehmens- oder Betriebstyp zu beantworten (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. November 2005, 2004/14/0046). Für die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden, ist nicht entscheidend, ob der Veräußerer aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation in der Lage gewesen wäre, den Betrieb fortzuführen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Erwerber bereit ist, den erworbenen Betrieb unverändert fortzuführen, wenn die insgesamt erworbenen Wirtschaftsgüter objektiv die Fortführung des Betriebes ermöglichten (Hinweis E vom 9. November 2011, 2011/16/0061 = VwSlg 8675 F/2011). Es ist maßgeblich, ob nach der Verkehrsauffassung ein lebendes (oder lebensfähiges) Unternehmen übereignet wurde: es ist also darauf abzustellen, was übereignet wurde, und nicht darauf, was der Erwerber in weiterer Folge mit dem übereigneten Vermögen tat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Haftungsregelung des Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, BAO dem Zweck, die im Unternehmen (Betrieb) als solchem liegende Sicherung für die sich auf den Betrieb gründenden Abgabenschulden trotz des Überganges des Unternehmens (Betriebes) in andere Hände aufrecht zu erhalten. Die Haftung knüpft dabei an die Übereignung eines Unternehmens oder eines im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes im Ganzen, also an den Übergang eines lebenden oder lebensfähigen Unternehmens (Betriebes) an; damit müssen nicht alle zum Unternehmen (Betrieb) gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, welche die wesentliche Grundlage des Unternehmens (Betriebes) bilden und den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen. Die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens (Betriebes) bilden, ist in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Unternehmens- oder Betriebstyp zu beantworten vergleiche etwa das Erkenntnis vom 15. November 2005, 2004/14/0046). Für die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden, ist nicht entscheidend, ob der Veräußerer aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation in der Lage gewesen wäre, den Betrieb fortzuführen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Erwerber bereit ist, den erworbenen Betrieb unverändert fortzuführen, wenn die insgesamt erworbenen Wirtschaftsgüter objektiv die Fortführung des Betriebes ermöglichten (Hinweis E vom 9. November 2011, 2011/16/0061 = VwSlg 8675 F/2011). Es ist maßgeblich, ob nach der Verkehrsauffassung ein lebendes (oder lebensfähiges) Unternehmen übereignet wurde: es ist also darauf abzustellen, was übereignet wurde, und nicht darauf, was der Erwerber in weiterer Folge mit dem übereigneten Vermögen tat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160093.L01Im RIS seit
09.01.2017Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017