RS Vwgh 2016/11/22 Ra 2016/16/0092

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Veröffentlicht am 22.11.2016
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Der Behörde und dem Gericht ist es nicht verwehrt, auch im Rahmen des Beweisverfahrens einen bloßen Befund, d.h. die (sachverständige) Schilderung von Tatsachen, zu verwerten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160092.L04

Im RIS seit

20.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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