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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Der Behörde und dem Gericht ist es nicht verwehrt, auch im Rahmen des Beweisverfahrens einen bloßen Befund, d.h. die (sachverständige) Schilderung von Tatsachen, zu verwerten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160092.L04Im RIS seit
20.12.2016Zuletzt aktualisiert am
17.02.2017