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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Wird der Mängelbehebungsschriftsatz nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht und wird dieser wie ein Formmangel zu behandelnde Verstoß gegen die Vorschrift des § 74 Abs. 3 erster Satz VwGG innerhalb der gesetzten Frist nicht verbessert, ist kraft der Fiktion der Zurückziehung der Revision (§ 34 Abs. 2 VwGG) das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Wird der Mängelbehebungsschriftsatz nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht und wird dieser wie ein Formmangel zu behandelnde Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 74, Absatz 3, erster Satz VwGG innerhalb der gesetzten Frist nicht verbessert, ist kraft der Fiktion der Zurückziehung der Revision (Paragraph 34, Absatz 2, VwGG) das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160080.L04Im RIS seit
09.03.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018