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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wird eine Revision (gemäß § 25a Abs. 5 VwGG) beim Bundesfinanzgericht eingebracht, wozu gesetzlich kein elektronischer Rechtsverkehr vorgesehen ist, die Revision sodann vom Bundesfinanzgericht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt und von diesem ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, dann ist der die Revision ergänzende, die Mängel behebende Schriftsatz gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGG unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Für diesen Schriftsatz gelten die Bestimmungen der §§ 72 bis 76 VwGG. Dass der Verwaltungsgerichtshof den Mängelbehebungsauftrag nicht im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt hat, ist dabei unerheblich. Weiters ist unerheblich, dass der Verwaltungsgerichtshof mit dem Mängelbehebungsauftrag die Revision mit dem Auftrag zurückgestellt hat, sie auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird. Die Wiedervorlage des Revisionsschriftsatzes wäre als (PDF-)Anlage zum im elektronischen Rechtsverkehr einzubringenden Ergänzungsschriftsatz vorgesehen (§ 1 Abs. 3 der VwGH-EVV und § 74 Abs. 1 Z 3 VwGG).Wird eine Revision (gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG) beim Bundesfinanzgericht eingebracht, wozu gesetzlich kein elektronischer Rechtsverkehr vorgesehen ist, die Revision sodann vom Bundesfinanzgericht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt und von diesem ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, dann ist der die Revision ergänzende, die Mängel behebende Schriftsatz gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Für diesen Schriftsatz gelten die Bestimmungen der Paragraphen 72 bis 76 VwGG. Dass der Verwaltungsgerichtshof den Mängelbehebungsauftrag nicht im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt hat, ist dabei unerheblich. Weiters ist unerheblich, dass der Verwaltungsgerichtshof mit dem Mängelbehebungsauftrag die Revision mit dem Auftrag zurückgestellt hat, sie auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird. Die Wiedervorlage des Revisionsschriftsatzes wäre als (PDF-)Anlage zum im elektronischen Rechtsverkehr einzubringenden Ergänzungsschriftsatz vorgesehen (Paragraph eins, Absatz 3, der VwGH-EVV und Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160080.L03Im RIS seit
09.03.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018