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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Rechtssatz
Der vierte Unterabschnitt (§§ 72 bis 76) des VwGG ist lediglich auf jene Schriftsätze anzuwenden, welche unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen sind.Der vierte Unterabschnitt (Paragraphen 72 bis 76) des VwGG ist lediglich auf jene Schriftsätze anzuwenden, welche unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160080.L02Im RIS seit
09.03.2017Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018